Die Stiftung „Stiftung Zukunft jetzt!“ ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Treuhänderin, der Stiftung „Stifter für Stifter“, einer rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München, verwaltet.

Den aktuellen Freistellungsbescheid mit Angabe der begünstigten Zwecke finden Sie hier.

Präambel

Angesichts einer zunehmend globalisierten Welt mit ihren schwerwiegenden Folgen für Mensch, Tier und Umwelt möchte ich mich zeitnah für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und Ressourcen einsetzen sowie der Tierausbeutung entgegenwirken zum Zwecke der Nachhaltigkeit in einer humaneren Welt.

§ 1 Name, Rechtsstand

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Zukunft jetzt!“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Treuhänderin, der Stiftung „Stifter für Stifter“, einer rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München, verwaltet.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, der Volks- und Berufsbildung, der Wissenschaft und Forschung, der Entwicklungszusammenarbeit und des Tierschutzes sowie mildtätiger Zwecke einer anderen Körperschaft oder die finanzielle Unterstützung der zuvor genannten Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wobei die finanzielle Förderung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft des privaten Rechts voraussetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.

(2) Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Menschen weltweit, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Einrichtungen und Angebote für obdachlose Menschen, Hilfsangebote in Entwicklungsländern).

(3) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung von umfassenden Maßnahmen, die den Klimawandel aufhalten sollen und für den Erhalt einer lebenswerten Welt sorgen. Dies können weltweite Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes sein, wie die Förderung des ökologischen Landbaus und der extensiven Landwirtschaft oder der Schutz von Urwäldern. Im Bereich der Forschung und Entwicklung kann z.B. die Entwicklung von pflanzlichen Lebensmitteln als Fleischersatz, die Verbreitung einer vegetarischen/veganen Lebensweise und ökologischer-nachhaltiger Anbaumethoden gefördert werden. Im Bereich des Tierschutzes sollen z.B. Einrichtungen und Maßnahmen unterstützt werden, die die Abschaffung der Massentierhaltung vorantreiben und sich für eine artgemäße Haltung von Zucht- und Haustieren einsetzen. Alle Empfänger von Stiftungsmitteln müssen den Vorgaben des § 2 Ab. 1 entsprechen.

(4) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.

(5) Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO.

(6) Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1 sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.